{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\n4.3.2.\nIm Vergleich zu Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und Art. 18 Abs. 1 Satz 2 MSZR (\"…Abwasser…\")\nsowie Art. 22 MSZR enthalten die Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und Art. 18 Abs. 1 Satz 2\nReglement 2018 (\"…Abwasser, Regenwasser und Ähnliches…\" bzw. \"…Anlagen und\nNutzungen…\") sowie Art. 22 Reglement 2018 (\"…Aufforstung…\")\nTatbestandserweiterungen. Das AWE vermerkte diesbezüglich, dass mit Art. 12 Abs. 5\nSatz 2 Reglement 2018 eingeführte Verbot der Versickerung jeglichen Abwassers (hier\ninsbesondere Meteorwasser) bei wenig frequentierten privaten Flächen gehe auch\nunter Berücksichtigung von Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GschV zu weit und erweise\nsich als unverhältnismässig. Weil im Weiteren die in der Zone S2 geltenden\nBeschränkungen in Anhang 4 Ziff. 222 GSchV geregelt würden und in untergeordneten\nReglementen übergeordnetes Recht nicht wiederholt werden dürfe, sei auf den\nEinschub in Art. 18 Reglement 2018 \"Anlagen und Nutzungen\" zu verzichten. Auch auf\nden Einschub \"Regenwasser und Ähnliches\" sei ebenfalls zu verzichten, zumal der\nBegriff des Abwassers in Art. 4 Abs. 1 lit. e GSchG definiert werde, wonach in diesem\nBegriff das Regenwasser als \"Niederschlagswasser\" eingeschlossen sei. Die\nVerwendung des Begriffs \"Ähnliches\" sei für die Rechtsanwendung wenig hilfreich und\ndaher zu streichen. Weil die Zone S1 vor dem Zutritt Unbefugter geschützt werden\nmüsse und die zusätzlich (zu Art. 22 MSZR) aufgeführte \"Aufforstung\" diese\nAbgrenzungsfunktion nicht erfülle, sei diese (in Art. 22 Reglement 2018) zu streichen.\nZu beachten sei diesbezüglich auch, dass in der Zone S1 keine tiefwurzelnden Bäume\ngepflanzt werden dürften (act. G 8/10).\n\nDas AWE legte überzeugend dar, dass das Verbot der Versickerung von\nunverschmutztem Abwasser bei wenig frequentierten Verkehrsanlagen sowie bei den\nAnlagen gemäss Art. 18 Reglement 2018 eine unverhältnismässige Folge hätte (d.h. die\nNotwendigkeit einer künstlichen Entwässerung für einen wenig befahrenden Flurweg).\nDas Verbot wäre mithin weder geeignet noch erforderlich, die Wasserqualität bei den\nWasserfassungen im Gebiet \"C.__\" sicherzustellen. Was den in diesem\nZusammenhang erfolgten Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen mehrheitlich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndefekten Ableitungskanal betrifft (act. G 5 S. 12 unten), ist auf Art. 26 und 30\nReglement 2018 zu verweisen, wonach mangelhafte Leitungen unverzüglich\nabzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen sind (vgl. auch Art. 51 GSchVG).\n\n4.3.3.\nArt. 15 Abs. 2 Reglement 2018 ersetzt den Begriff \"…ausserhalb geeigneter\nAnlagen…\" (Art. 15 Abs. 2 MSZR) durch den Begriff \"…ausserhalb bewilligter\nAnlagen\". Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in diesem Bereich (Art. 15\nbetrifft den Schutzbereich S3) gar keine bauliche Entwicklung wolle (act. G 5 S. 14),\nändert nichts daran, dass aufgrund von Art. 25 Abs. 1 und 1bis RPG bezüglich der\nBewilligung von Bauvorhaben die Regelungskompetenz beim Kanton liegt. Zu Recht\nwies die Vorinstanz darauf hin, dass die Gemeinden keine zusätzlichen\nBewilligungstatbestände schaffen könnten und die Befürchtung, dass mit Art. 15 Abs.\n2 Reglement 2018 (Verbot des Ablagerns von Stoffen \"…ausserhalb bewilligter\nAnlagen…\") neue Bewilligungstatbestände geschaffen würden, begründet sei (act. G 2\nS. 14-16). Das Ziel der Beschwerdeführerin, bauliche Tätigkeiten im Gebiet S3 zu\nunterbinden (act. G 5 S. 14) mag im Übrigen aus gewässerschutzrechtlichen\nÜberlegungen sinnvoll sein, lässt sich jedoch weder mit der in Art. 15 Abs. 2 Reglement\n2018 verwendeten Formulierung noch mit derjenigen von Art. 15 Abs. 2 MSZR\nerreichen.\n\nMit Bezug auf die erwähnten Bestimmungen des MSZR fehlt es somit an\nAnhaltspunkten für eine nicht gegebene Rechtmässigkeit/Zweckmässigkeit. Der Antrag\nder Beschwerdeführerin, es sei das MSZR durch das Bundesamt zu prüfen (act. G 5 S.\n4), ist abzuweisen.\n\n4.4.\nIm Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP\nentschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und\nangemessen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren\nBeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Da der\nangefochtene Entscheid im materiellen Ergebnis wie dargelegt zu bestätigen ist, hat die\nBeschwerdegegnerin - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 5 S.\n14 Ziff. 8.2) - im Rekursverfahren mit ihren Anträgen obsiegt. Wenn die\nBeschwerdeführerin sinngemäss die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters\nfür das Rekursverfahren (vgl. dazu A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O.,\nN. 14 zu Art. 98 VRP) verneint, ist festzuhalten, dass es vorliegend an zureichenden\nGründen fehlt, diese Notwendigkeit in Frage zu stellen, zumal die Befassung mit Fragen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder vorliegenden Art nicht zum angestammten Aufgabenbereich der\nBeschwerdegegnerin gehört. Sodann besteht kein Anlass für die Annahme, dass die im\nRekursverfahren gesprochene Entschädigung (CHF 2'750) nicht \"Art und Umfang der\nnotwendigen Bemühungen\" im Sinn von Art. 19 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a der\nHonorarordnung (sGS 963.75, HonO) entspricht.\n\n5.\n\n5.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen\nund die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 3'000.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung,\nsGS 941.12); auf die Kostenerhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}