{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\n4.2.1.\nIn Art. 1 Abs. 3 Reglement 2018 wird festgehalten, dass der Umgrenzungsplan\nGrundwasserschutzzonen um die Quellfassungen integrierender Bestandteil des\nReglements bildet. Die Notwendigkeit der genauen Planbezeichnung in Art. 1 Abs. 3\ndes Reglements 2018 begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid\nnachvollziehbar damit, dass beim planerischen Schutz der Gewässerschutzbereiche\nnach Art. 27 ff. GSchVG der Umgrenzungsplan mit den dazugehörigen Vorschriften\neine Einheit bilde und im Reglement ausdrücklich erwähnt werden müsse, auf welchen\nUmgrenzungsplan Bezug genommen werde (act. G 2 S. 11), zumal die Frontseiten der\nUmgrenzungspläne 2016 (act. G 8/6/3.6) und 2018 (act. G 8/6/4.11) im Wesentlichen\nidentisch sind. Hieran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin (act. G 5\nS. 8 Mitte) nichts zu ändern.\n\nWas die Verlegung der Kosten der Kontrolle von Anlagen der Wasserversorgung betrifft\n(vgl. Art. 11, 27 und 30 Reglement 2018), hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine\nin der Vergangenheit praktizierte Kostenverlegung (Kostentragung durch die\nBeschwerdegegnerin) für die künftige Kostenverlegung nicht relevant sein könne und\nunerheblich bleibe, ob die Umsetzung von Massnahmen vom Inhaber einer\nGewässerfassung infolge Dringlichkeit vorläufig auf seine Kosten veranlasst werde, da\nsolche Kosten später dem Verursacher überbunden werden könnten (act. G 2 S. 10).\nArt. 3a GSchG wurde nachträglich ins Gesetz aufgenommen, um angesichts der\nknappen Mittel der öffentlichen Hand die Finanzierung von Infrastrukturanlagen der\nWassernutzung langfristig sicherstellen zu können (B. Wagner Pfeifer, a.a.O., N. 1 zu\nArt. 3a GSchG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 5 S. 11)\nhandelt es sich dabei aufgrund des klaren Wortlauts nicht um eine Kann-Bestimmung.\nDie Kosten der Kontrolle der Infrastrukturanlagen fallen im Zusammenhang mit der\nWassernutzung an und unterliegen daher ebenfalls dem Verursacherprinzip. Die\nWeiterführung bzw. Festschreibung einer früheren Praxis (Tragung der Kosten der\nKontrolle durch die Wasserversorgung) im Reglement 2018 (Art. 11, 27 und 30) stünde\nmit Art. 3a GSchG nicht in Einklang. Keine Bedeutung kommt dabei dem von der\nBeschwerdeführerin (act. G 5 S. 11) angeführten Umstand zu, dass die Kontrollen von\nder öffentlichen Hand angeordnet werden. An der Kostentragung nach dem\nVerursacherprinzip vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die\nWasserversorgung (Beschwerdegegnerin) für die Qualitätssicherung zuständig ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.2.2.\nGemäss dem am 18. März 2018 erlassenen Umgrenzungsplan soll ein 13 m breiter\nStreifen nördlich der D.__-Strasse im Bereich der Grundstücke Nrn. 0006-0009 nicht\nmehr der Zone S2 (wie in der GWSZ gemäss Vorprüfung), sondern der Zone S3\nzugewiesen werden. Gemäss AWE (act. G 8/10) ist damit die Mindestanforderung\ngemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GSchV, wonach der Abstand von der Zone S1\nzum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m betragen\nmüsse, für die Quelle 2 nicht mehr eingehalten. Mit Zuweisung des erwähnten Streifens\nzur Zone S3 werde der Abstand von der Zone S1 zum äusseren Rand der Zone S2 zu\nUnrecht auf rund 90 m reduziert (act. G 2 S. 11). Gemäss Vorprüfungsbericht vom 18.\nFebruar 2016 (act. G 8/6/4.9 Ziff. 5.1.4) wurde der Abstand Zone S1/Zone S2 in\nZuflussrichtung mit den gesetzlich minimal geforderten 100 m festgelegt. Wenn die\nBeschwerdeführerin einwendet, dass die 100m-Distanz für die Quellen 1 und 3\neingehalten sei (act. G 5 S. 8 f.), so ändert dies nichts an der Nichteinhaltung dieser\nDistanz für die Quelle 2. Der Umstand, dass letzteres nach Darlegungen der\nBeschwerdeführerin nur in einem kleinen Bereich der Fall ist (act. G 5 S. 9), stellt keinen\nGrund für die Nichtbeachtung der bundesrechtlichen Mindestanforderung gemäss\nAnhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GSchV dar. Der Umgrenzungsplan kann\ndementsprechend in der geänderten Form nicht bestätigt werden.\n\nDie in Art. 28 und Art. 31 des Reglements 2018 geregelte Sanierungspflicht für\nVerkehrsanlagen bildete nicht Thema des vorinstanzlichen Entscheids. Die von der\nBeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Umgrenzung der Schutzzonen\nangesprochene Sanierungspflicht der D.__-Strasse (act. G 5 S. 9) kann daher auch\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein; auf die entsprechenden\nAusführungen und Beweisanträge (act. G 5 S. 9 f.) ist nicht einzutreten.\n\n4.3.\n\n4.3.1.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass das MSZR zu Unrecht wie ein\nGesetz gehandhabt werde (act. G 5 S. 3). Als Verwaltungsweisung richtet sich das\nMSZR vorab an die Vollzugsorgane der Vorinstanz. Für diese ist sie verbindlich, wenn\nsie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (vgl. BGer 2C_873/2014 vom\n8. November 2015, E. 3.4.1). Für das Verwaltungsgericht ist sie hingegen nicht\nbindend, wenn auch das Gericht sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, sofern sie\neine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren\ngesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 141 II 103 E. 3.5; 137 V 1 E. 5.2.3; BGer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2C_949/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2; 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.2, je mit\nHinweisen). Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das Gericht daher\nnicht ohne triftigen Grund ab. Auf diese Weise nimmt es das Anliegen der Verwaltung\nauf, anhand interner Weisungen einen rechtsgleichen, einheitlichen und sachgemässen\nVollzug der massgebenden Rechtssätze zu gewährleisten (vgl. BGE 141 II 199 E. 5.5;\n138 V 346 E. 6.2; 133 II 305 E. 8.1, je mit Hinweisen).\n\n"}