{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\nMärkli in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 12-13). Gemäss dem\nvorinstanzlichen Entscheid bildete die Änderung des Umgrenzungsplans durch die\nBeschwerdeführerin (ohne Vorlage an das AWE; vgl. Art. 1 GSchVV) den materiellen\nHauptanlass für die Aufhebung des Plans; daneben beanstandete die Vorinstanz die\nÄnderung einzelner Schutzzonenreglementsbestimmungen. Ein Augenschein\nvermöchte hierzu zum vornherein keine weiteren relevanten Fakten zu liefern. Die\ntatsächlichen Verhältnisse (einschliesslich Topographie) ergeben sich aus den\nmassgebenden Plänen und den übrigen Verfahrensakten sowie aus dem Geoportal.\nAuf einen Augenschein ist daher zu verzichten, zumal die streitigen Gegebenheiten -\nwie sich nachstehend ergeben wird - sich gestützt auf die erwähnten Datenquellen\nbeurteilen lassen.\n\n4.1.2.\nDie Beschwerdeführerin legt dar, der von der Vorinstanz aufgehobene\nUmgrenzungsplan beruhe auf einem Konsens mit den betroffenen Anstössern. Es sei\nunverständlich, dass dieser Konsens nun aufgelöst werden solle (act. G 5 S. 4 oben\nund S. 5). Hierzu ist anzumerken, dass der Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht\nvon diesem Konsens umfasst war. Überdies verzichtete die Beschwerdeführerin\ndarauf, den geänderten Umgrenzungsplan und das geänderte Schutzzonenreglement\ndem AWE zur Vorprüfung vorzulegen. Die Gemeindeautonomie, auf welche sich die\nBeschwerdeführerin beruft (act. G 5 S. 4), vermag eine Nichtbeachtung\nbundesrechtlicher Vorgaben (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV) nicht zu rechtfertigen.\nWenn die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz,\ninsbesondere den Verzicht auf einen vorinstanzlichen Augenschein, beanstandet (act.\nG 5 S. 2 unten), ist festzuhalten, dass ein solcher aufgrund der geschilderten\nGegebenheiten (vgl. vorstehende E. 4.1.1) aller Voraussicht nach keine zusätzlichen\nErkenntnisse hätte liefern und insbesondere (unterirdische) Drainage- und\nEntwässerungsleitungen nicht hätte sichtbar machen können. Zudem hob die\nVorinstanz den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 3. September 2018 mit der\nBegründung der Unvereinbarkeit der Bestimmungen des Reglements 2018 und des\nUmgrenzungsplans mit dem kantonalen und eidgenössischen Recht auf; für diese\nFeststellungen allein bedurfte es keines Augenscheins oder zusätzlicher Abklärungen.\n\n4.1.3.\nDie Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die für den Gewässerschutz zuständige\nkantonale Behörde (AWE) bezüglich Drainage- und Entwässerungsleitungen den\nSachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Weshalb es nicht für wichtig erachtet\nwerde, Drainageleitungen (im Umgrenzungsplan) einzutragen und durch das Gebiet S2\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund S1 gehende Entwässerungsleitungen (welche in einem schlechten Zustand seien)\nzu prüfen, werde im Sachverhalt nicht dargelegt (act. G 5 S. 6). Die Drainageleitungen\nwürden das Gebiet S3 illegal in Sammelschächte entwässern (act. G 5 S. 12). -\nUnbestritten blieb in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdegegnerin,\ndass Drainageleitungen in Landwirtschaftszonen praxisgemäss nicht im Detail in\nUmgrenzungspläne aufgenommen würden, da Lage und Verlauf solcher Leitungen in\nder Regel nicht bekannt seien (act. G 14 S. 5). Die fehlende Aufnahme solcher\nLeitungen im Umgrenzungsplan entspricht somit offenbar einer gängigen Praxis. Im\nUmgrenzungsplan (act. G 8/6/2.4 und G 8/6/4.11) sind einzig die an der D.__-Strasse\nliegenden Schächte eingezeichnet sowie von den Schächten wegführende Leitungen.\nIm hydrologischen/technischen Bericht (act. G 8/6/4.9 S. 10) wurde diesbezüglich\nvermerkt, dass die Schächte im Rahmen von Markierversuchen verschlossen worden\nwaren, um zu verhindern, dass Strassenabwasser von den Schächten über die\nLeitungen in das Grundwasser fliesst.\n\nAufgrund der von der Beschwerdeführerin verlangten Aufnahme der Drainageleitungen,\nder Edition des Leitungsplans in den Schutzzonengebieten sowie der Edition der\nZustandserfassung der Schächte und Leitungen bzw. von Fotos über den Zustand der\nDrainageleitungen (act. G 5 S. 6 unten) reichte die Beschwerdegegnerin Fotos der mit\nBlechabdeckungen verschlossenen Schächte ein. Der geöffnete Schacht zeigt\nDrainageröhren (orange und grün), welche in den Drainageleitungen gesammeltes\nHangwasser durch im Umgrenzungsplan (act. G 8/6/24) eingezeichneten Leitungen\nabführen (act. G 15/2). Die Frage, inwiefern diese Aufnahmen den Sachverhalt\nzureichend dokumentieren bzw. ob hinsichtlich der Schächte und Leitungen das\nSchutzzonenreglement und der Umgrenzungsplan zu ergänzen sind, kann insofern\noffenbleiben, als - wie sich nachstehend ergeben wird - der geänderte\nUmgrenzungsplan und das Reglement 2018 sich aus anderen Gründen nicht\naufrechterhalten lassen. Der Beweisantrag betreffend Anordnung der Prüfung durch\neinen unabhängigen Geologen betreffend Zweckmässigkeit der Auflageakten sowie\nVollständigkeit der Unterlagen und technischen Berichte (act. G 5 S. 4) ist daher\nabzuweisen.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin sich auf private Interessen von Grundeigentümern\nberuft (act. G 5 S. 3), ist festzuhalten, dass hierauf insoweit nicht einzutreten ist, als\nsich ihre Legitimation auf die Wahrung öffentlicher Interessen beschränkt (Art. 64 i.V.m.\nArt. 45 Abs. 2 VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.2.\n\n"}