{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\neinen neuen Böschungsfuss für die Strasse zu erstellen, wenn die S2 am alten Ort\nbestehen bleibe. Entweder werde auf die Strassensanierung verzichtet oder man\nermögliche es, die Böschung neu zu setzen und somit die Strasse im Bereich des S2\nbauen zu können. Der öffentlich aufgelegte Umgrenzungsplan stelle die bestmögliche\nLösung für eine gute Grundwassersicherung dar. Wenn verlangt werde, dass die S2 bis\nunmittelbar an die Strasse reichen solle, sei im Gegenzug die Sanierungspflicht der\nStrasse aufzuheben. Sodann ergäben sich verschiedene im Schutzreglement\nabgehandelte Themen aus der lokalen Situation und könnten nicht durch\nStandardreglemente (MSZR) abgehandelt werden. Die Weigerung der Vorinstanz, den\nSachverhalt abzuklären, sei rechtswidrig. Das gesamte Verfahren (Vorprüfung,\nRekursverfahren) habe ohne Lokalaugenscheine stattgefunden. Der Vorinstanz sei es\nnicht darum gegangen, eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Lösung zu\nfinden, sondern nur um die Umsetzung des MSZR. Es gehe nicht an, dass eine\nverwaltungsinterne Richtlinie wie ein Gesetz gehandhabt werde. Im Weiteren würden\ndie technischen Normen für die Erarbeitung des Umgrenzungsplans und das MSZR in\ndie berechtigten Interessen der Anstösser (Parzellen Nrn. 0010 und 0011) eingreifen. Zu\nberücksichtigen sei zudem, dass die Gemeinde betreffend die Ausarbeitung des\nReglements autonom sei und die Zweckmässigkeit Richtschnur bilde. Gleiches gelte\nfür den Umgrenzungsplan. Die Kritik, dass ein Umgrenzungsplan eindeutig dem\nSchutzzonenreglement zugeteilt werden müsse, sei absurd. Im Weiteren sei das ganze\nGebiet S3 mit Drainageleitungen bestückt. Der Hang zur D.__ sei drainiert worden und\ndas Wasser werde in verschlossenen Schächten gesammelt. Weshalb eine kantonale,\nfür den Gewässerschutz zuständige Behörde es nicht für wichtig erachte, dass\nDrainageleitungen eingetragen und Entwässerungsleitungen (im Gebiet S1 und S2)\ngeprüft würden, sei im Sachverhalt nicht dargelegt. Die Weigerung des fachkundigen\nAmtes bzw. der Rekursbehörde, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, führe dazu,\ndass die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuweisen sei. Falls das Geschäft nicht\nzurückgewiesen werde, habe eine Beurteilung durch ein fachkundiges Büro zu\nerfolgen. Relevant sei sodann die Kostenverlegung für die Kontrolle, wie sie in den\nletzten Jahren gemacht worden sei. Wenn eine Wasserversorgung über Jahrzehnte mit\nden Anstössern eine Regelung getroffen habe, welche die berechtigten Interessen der\nGrundeigentümer wahre und die Wasserqualität schütze, könne diese Regelung ohne\nWeiteres in ein Reglement übernommen werden. Art. 3a GSchG sei eine Kann-\nBestimmung. Die Überbindung der Kosten von staatlich angeordneten Kontrollen\nbedürfe einer Rechtsgrundlage. Unverständlich sei zudem die Feststellung im\nvorinstanzlichen Entscheid, dass der Plan nicht genau bezeichnet und der\nPlanverfasser nicht bestimmt sei. Der Planverfasser sei nicht relevant; die Inhalte des\nPlanes seien entscheidend. Der technische Bericht, das Reglement und der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmgrenzungsplan seien dem Ingenieur (Planverfasser) und der Beschwerdegegnerin\nbekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei eingeladen worden, zum Text des\nReglements Stellung zu nehmen. Es könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet\nwerden, dass eine Stellungnahme ausgeblieben sei. Berücksichtigte man im Weiteren\n(hinsichtlich Art. 12 Abs. 5 und 18 Reglement 2018) den Umstand, dass der\nAbleitungskanal mehrheitlich defekt sei, verstehe man die stringente Haltung der\nBeschwerdeführerin, dass nicht nur Abwasser, sondern auch Regenwasser und\nÄhnliches (Drainagewasser, Abwasser, Strassenentwässerung, Vorplatzentwässerung)\nnicht in die Quellbereiche fliessen solle. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die\nBeschwerdeführerin über das notwendige Schutzziel hinaus Wasserfassungen\nschützen möchte. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin mit dem\nReglementsentwurf (Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018) klar dargelegt, dass sie in diesem\nBereich keine bauliche Entwicklung wolle und auch keine \"geeigneten Anlagen\"\nzulassen wolle. Ein absolutes Verbot sei der beste Schutz. Unverständlich sei, weshalb\ndie Beschwerdegegnerin sich gegen eine solche Bestimmung, welche für die Qualität\ndes Wassers von enormer Bedeutung sei, wehre, zumal die Grundeigentümer\neinverstanden seien. Die Rekurrentin habe nicht obsiegt mit ihren Anträgen, sondern\ndie Vorinstanz habe die konkrete Prüfung gar nicht vorgenommen. Eine mit der\nWasserversorgung befasste öffentlich-rechtliche Körperschaft bedürfe (im\nRekursverfahren) für die Umsetzung des Schutzreglements keiner rechtlichen\nVerbeiständung, das gehöre zum Kerngeschäft. Eine ausseramtliche Entschädigung sei\n(im Rekursverfahren) deshalb nicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht werde\nersucht, die Stellung des MSZR abschliessend zu klären. Die Ausdehnung der Zone S2\nsei auf die im Umgrenzungsplan definierte Grösse zu bewilligen. Die Vorinstanz sei\nanzuweisen, die Sachverhalte betreffend Drainage, Ableitungsleitungen,\nEntwässerungsschächte etc. zu klären und eine Entscheidung zu treffen (act. G 5).\n\n4.\n\n4.1.\n\n4.1.1.\nDie Beschwerdeführerin beantragt einen Augenschein (act. G 5 S. 1-3 und 10). Der\nAugenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die\nentscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein\nAugenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden\nInstanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu\nwerden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}