{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\nsei. Sodann habe sich die Formulierung im MSZR bewährt, wonach Bauvorhaben in\nder Grundwasserschutzzone dem Inhaber der Wasserfassung schriftlich anzuzeigen\nsei. Sie finde ihre Grundlage in der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 GSchG. Die\nBeschwerdeführerin habe diese Anzeigepflicht in der zweiten Auflage des Reglements\ngestrichen. Diesem Umstand sei bei einer nochmaligen Auflage des Reglements\nBeachtung zu schenken. Nicht von der Hand zu weisen sei die Befürchtung, dass mit\nArt. 15 Abs. 2 Reglement 2018 (Verbots des Ablagerns von Stoffen \"…ausserhalb\nbewilligter Anlagen…\") neue Bewilligungstatbestände geschaffen würden. Im MSZR sei\ndemgegenüber das Ablagern ausserhalb geeigneter Anlagen verboten. Auf Dauer\nangelegte Lagerplätze unterstünden von Gesetzes wegen der Bewilligungspflicht. Es\ngehe nicht an, jede Anlage in einem kommunalen Schutzzonenreglement einer\nBewilligungspflicht zu unterstellen. Aufgrund von Art. 25 Abs. 1 und 1bis des\nRaumplanungsgesetzes (SR 700.1; RPG) liege diesbezüglich die\nGesetzgebungskompetenz beim Kanton. Die Gemeinden könnten keine zusätzlichen\nBewilligungstatbestände schaffen. Offen bleiben könne schliesslich, ob die Streichung\ndes Einbezugs der kantonalen Fachstelle in Art. 31 Abs. 1 letzter Satz Reglement 2018\nund die Ergänzung unzulässig seien, wonach bei einer Anpassung bestehender\nVerkehrsanlagen in der Zone S2 die Ausführungsdetails im Planverfahren nach\nStrassengesetz festzulegen seien. Die auf kantonaler Ebene geregelte Zuständigkeit\ndes AFU (Art. 2bis Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und lit. s Verordnung zum Vollzugsgesetz zur\neidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.21 [GSchVV]) bleibe auch\nohne Erwähnung in einem kommunalen Schutzreglement bestehen (act. G 2 S. 14-16).\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin wendet ein, der angefochtene Entscheid führe zu einer\nunmöglichen Situation, nachdem die jetzige Auflage des Umgrenzungsplans ein\nKonsens betreffend die Interessen der Anstösser und des Schutzes der\nGrundwasserfassungen sei. Wenn dieser Konsens aufgehoben werde, werde die\nBeschwerdegegnerin gegen den Einspracheentscheid wiederum Rekurs erheben. Der\nErsatz des Ermessens der Gemeindebehörde durch dasjenige der\nGenehmigungsbehörde sei nicht zulässig. Es werde explizit die Besichtigung durch das\nGericht verlangt, damit offenkundig werde, wie die Topographie in diesem Bereich\nspiele. Die Reduktion des Gebietes S2 habe einen klaren Grund: Im\nSchutzzonenreglement werde verlangt, dass die D.__-Strasse innerhalb von fünf\nJahren totalsaniert und entwässert werde. Die Beschwerdeführerin habe sich also die\nAuflage gegeben, die Strasse zu sanieren. Mit der Verweigerung der Verlegung der\nentsprechenden Linie sei es aufgrund der Topographie gar nicht möglich, die Strasse\nzu sanieren und die Entwässerungsleitung zu erstellen. Das Gelände lasse es nicht zu,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}