{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\nAusführungsdetails im Strassenplan öffentlich aufgelegt würden, als nicht notwendig.\nDies könne sogar dazu führen, dass das Reglement 2018 bei einer Änderung der\nstrassenrechtlichen Bestimmungen geändert werden müsste. Mit den nach der\nVorprüfung eigenmächtig vorgenommenen Anpassungen der Umgrenzung der Zone S2\nseien die Mindestvorgaben gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GSchV\ninsbesondere für die Quelle 2 nicht mehr eingehalten. Ohne eine erneute Erweiterung\nder Umgrenzung könne die kantonale Genehmigung für die Erlasse nicht erteilt werden\n(act. G 8/10).\n\n3.2.\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der von der\nBeschwerdeführerin verlangten Offenlegung der Kostenverlegung gegenüber den\nAnstössern durch die Beschwerdegegnerin vorweg aus, dass eine in der Vergangenheit\npraktizierte Kostenverlegung bei allfälligen Gewässerschutzmassnahmen für die\nkünftige Kostenverlegung nicht relevant sein könne; dies selbst dann nicht, wenn die\nKosten in der Vergangenheit nicht oder nur teilweise den Verursachern überbunden\nworden wären. In Nachachtung von Art. 3a GSchG könnten solche Kosten später dem\nVerursacher überbunden werden. Damit sei unerheblich, ob Kosten in der\nVergangenheit durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich auf Eigentümer von\nLiegenschaften im Plangebiet GWSZ C.__ überbunden worden seien. Der\nBeweisantrag sei damit abzuweisen. Im Weiteren zeige eine Gegenüberstellung der\nGWSZ gemäss Vorprüfung mit dem von der von der Beschwerdeführerin am 18. März\n2018 erlassenen Umgrenzungsplan, dass ein 13 m breiter Streifen nördlich der D.__-\nStrasse im Bereich der Grundstücke Nrn. 0006-0009 nicht mehr der Zone S2, sondern\nder Zone S3 zugewiesen werden solle. Mit Zuweisung des erwähnten Streifens zur\nZone S3 werde der Abstand von der Zone S1 zum äusseren Rand der Zone S2 zu\nUnrecht auf rund 90 m (anstelle der gesetzlich minimal geforderten 100 m) reduziert.\nDer Einwand der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der fehlenden Planbezeichnung in\nArt. 1 Abs. 3 des Reglements 2018 erweise sich ebenfalls als berechtigt, zumal beim\nplanerischen Schutz der Gewässerschutzbereiche nach Art. 27 ff. GSchVG der\nUmgrenzungsplan mit den dazugehörigen Vorschriften eine Einheit bilde. Der\nUmgrenzungsplan zu den \"Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C.__\" sei\ndamit aufzuheben (act. G 2 S. 9-11).\n\nWeil der Umgrenzungsplan mit den Vorschriften des Reglements 2018 nach Art. 32\nGSchVG ein Ganzes bilde, sei letzteres ebenfalls aufzuheben. Aus\nprozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, auf die im Reglement 2018\nenthaltenen Formulierungen einzugehen, um bei der Neuauflage Rechtsunsicherheiten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvermeiden zu können. Mit den im Reglement 2018 (act. G 8/6/4.10) vorgenommenen\nErgänzungen (Art. 11 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1: \"…Die Kosten der\nKontrollen gehen zu Lasten der Wasserversorgung.\") würden die Kosten der\nperiodischen Kontrollen im Ergebnis der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dies\nwiderspreche dem beim Gewässerschutz geltenden Verursacherprinzip. Als\nVerhaltensstörer im Sinn von Art. 3a GSchG gelte, wer durch eigenes Verhalten oder\ndurch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder\ndie Gefahr verursacht habe; Zustandsstörer sei, wer über die den ordnungswidrigen\nZustand bewirkende Sache rechtliche oder tatsächliche Gewalt habe (B. Wagner\nPfeifer in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und\nzum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 3-25 zu Art. 3a GSchG). Nach Art. 15 des\nSchutzzonenreglements (richtig: Art. 15 GSchG) hätten die Inhaber von\nAbwasseranlagen für deren sachgemässe Erstellung, Bedienung, Wartung und\nUnterhalt zu sorgen. Zu diesen Anlagen zählten die Schmutzwasserleitungen gemäss\nArt. 11, 27 und 30 des Reglements 2018. Die Überwälzung der Kosten der Kontrollen\nauf die Wasserversorgung widerspreche Art. 15 GSchG. Sodann seien die Art. 12 und\n18 Reglement 2018 im Vergleich zur Fassung gemäss Vorprüfung ergänzt worden\n(Art. 12 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1: \"…Regenwasser und Ähnliches…\"). Art. 12 Abs. 3\nGSchG betreffe nicht Niederschlagswasser (Meteorwasser), da dieses nur bei\nNiederschlägen und nicht stetig anfalle (H.W. Stutz/J. Kehrli, in: Hettich/Jansen/Norer\n[Hrsg.] a.a.O., N. 58 f. zu Art. 12 GSchG). Ungeachtet dessen, was die\nBeschwerdeführerin unter \"Regenwasser und Ähnliches\" verstehe, erweise sich das in\nArt. 12 Abs. 5 Reglement 2018 enthaltene Verbot der Versickerung von\nunverschmutztem Abwasser bei wenig frequentierten Verkehrsanlagen sowie bei den\nAnlagen gemäss Art. 18 Reglmement 2018 als unverhältnismässig. Demgegenüber\nverstehe es sich von selbst, dass im Fall der durch die Grundwasserschutzzone\nführenden Gemeindestrasse 1. Klasse zwischen A.__ und B.__ das auf einen festen\nStrassenkörper anfallende Abwasser bei einer Sanierung zu fassen und aus der\nGrundwasserschutzzone abzuführen sei. Das Versickerungsverbot im Zusammenhang\nmit der rund 170 m langen Flurstrasse stehe indes in keinem Verhältnis zu der im\nBeschluss vom 1. Dezember 2014 vorgesehenen Verpflichtung der\nBeschwerdegegnerin, sich anstelle der Schaffung einer Abwasserfassung für die\nFlurstrasse mit CHF 8'000 an den Kosten einer neuen Erschliessungsstrasse zu\nbeteiligen (act. G 2 S. 11-14).\n\nIm Weiteren sei die in Abweichung zur Vorprüfung vorgenommene Ergänzung in Art. 4\n(Satz 3) Reglement 2018 eine Wiederholung von Art. 34 Abs. 1 GSchVG (in Verbindung\nmit Art. 32 Reglement 2018), so dass diese zwar unnötig, jedoch nicht zu beanstanden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}