{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\näusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel\nmindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der\nZone S2 (Anhang 4 Ziff. 124 GSchV). In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von\ndenen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Anhang 4 Ziff. 221\nGSchV). In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18\nSchutzzonenreglement; Anhang 4 Ziff. 222 GSchV). Wer Massnahmen nach dem\nGSchG verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG).\n\nNach Art. 32 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung\n(GSchVG, sGS 752.2) bedarf der Umgrenzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften\nder Genehmigung des zuständigen Departementes, wenn nicht dieses die\nAusscheidung vorgenommen hat.\n\n2.2.\nGemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte\nVerwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch\nBefragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von\nUrkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere\ngeeignete Weise. Dieser Grundsatz gilt (mit Einschränkungen hinsichtlich\nBehauptungs- und Beweisführungslast) auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu B.\nMärkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,\nPraxiskommentar, N. 5 und 26 zu Art. 12-13 VRP). Nach dem Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung hat die Behörde alle Beweismittel - ungeachtet ihrer Herkunft -\nobjektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob diese eine zuverlässige Beurteilung\ndes rechtserheblichen Sachverhalts erlauben. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör\nergibt sich sodann kein generelles Recht auf die Einholung eines externen Gutachtens.\nDer Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche\nFachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist. Sind die zu\nbehandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten fachtechnischen\nGrundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht des Beizugs einer\nspezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und tätigen Person (VerwGE B\n2019/15 vom 11. April 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). In der Praxis wird amtlichen\nStellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige\nBeurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen, sofern\ndiese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen (vgl. Waldmann/\nWeissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 19 VwVG mit Hinweisen).\nWeitere externe Abklärungen sind bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder amtlichen Beurteilung vorzunehmen (VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018\nE. 4.1). Wie nachfolgend dargelegt wird, vermögen die Einwände der\nBeschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid und den Fachbericht des Amtes\nfür Wasser und Energie (AWE) nicht in Frage zu stellen.\n\n3.\n\n3.1.\nAm 1. Juli 2015 erstellte das Geologiebüro K.__ einen hydrogeologischen/technischen\nBericht (Vorprüfung) betreffend die vier Quellfassungen C.__ (act. G 8/6/2.1) und\nergänzte diesen am 18. Februar 2016 (act. G 8/6/3.4 und 4.9). In der Vernehmlassung\ndes AWE vom 21. Dezember 2018 wurde unter anderem ausgeführt, das\nMusterschutzzonenreglement (MSZR; (https://www.sg.ch/umwelt-natur/umwelt/\nVollzugshilfsmittel/gemeindeaufgaben-beim-gewaesserschutz) habe eine\ngewässerschutzkonforme und rechtsgleiche Regelung ähnlicher Sachverhalte zum\nZweck. Darin seien die massgeblichen Vollzugshilfen und die einschlägige\nRechtsprechung berücksichtigt. Zur Beibehaltung des Standards und Vermeidung von\nUnklarheiten sei in den Hinweisen zum Gebrauch festgehalten worden, dass\nÄnderungen am Wortlaut im Einvernehmen mit dem AWE vorzunehmen seien. Auch\nwenn das Schutzzonenreglement ein kommunaler Erlass sei, beruhe es zur\nHauptsache auf dem Gewässerschutzrecht des Bundes und bedürfe einer kantonalen\nGenehmigung. Zu Art. 1 Abs. 3 des Reglements 2018 sei festzuhalten, dass der\nUmgrenzungsplan Hauptbestandteil des Erlasses und nicht Bestandteil des\nSchutzzonenreglements sei. Gemäss Art. 32 GSchVG bedürfe der Umgrenzungsplan\nmit den zugehörigen Vorschriften der Genehmigung des zuständigen Departements.\nDemzufolge müsse der Umgrenzungsplan eindeutig zugeordnet werden können. In Art.\n4 Reglement 2018 werde unnötigerweise erwähnt, dass die Gemeinde bei Verstössen\nverfügungsberechtigt sei. Hingegen fehle der Hinweis, wonach die Gemeinde der\nInhaberin der Wasserfassungen Bauvorhaben in den Gewässerschutzzonen schriftlich\nanzuzeigen habe. Die in den Art. 11 Abs. 2, 27 Abs. 2 und 30 Abs. 1 enthaltene\nRegelung zur Kostenauferlegung der Dichtigkeitskontrollen zulasten der\nWasserversorgung widersprächen dem Verursacherprinzip, weil mit Art. 15 GSchG\nauch die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Abwasseranlagen deren Inhabern\nübertragen werde. Dementsprechend könne die zuständige Behörde die Kosten der\nperiodischen Kontrollen den Inhabern übertragen. Das Reglement 2018 wäre das erste\nim Kanton, welches die Kosten der periodischen Kontrollen einer Wasserversorgung\nüberbinde. Mit Art. 12 Abs. 5 Satz 2 werde ein inhaltlicher Widerspruch geschaffen.\nFerner erweise sich die in Art. 31 Abs. 1 letzter Satz enthaltene Regelung, wonach\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}