{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-141_2020-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7475&type=1563347022&cHash=41d0eeb6a96e5d6c700aae75405cb38e", "Checksum": "1221f750a670b5455296afa148d59720"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:05:08", "Checksum": "5e89a3b60b56461874c641d41a0ab89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2020 B 2019/141\n\n3. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben (act. G 1). In\nder Beschwerdeergänzung vom 13. August 2019 (act. G 5) bestätigte die\nBeschwerdeführerin diesen Antrag und stellte zusätzlich die Anträge, die Sache sei zur\nSachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2).\nEventualiter seien das publizierte Reglement für die Grundwasserschutzzonen um die\nGrundwasserfassung C.__ wie auch der aufgelegte Umgrenzungsplan zu genehmigen\n(Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (Ziff. 4).\n\nB.b.\nIn der Vernehmlassung vom 26. August 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und\näusserte sich zu Vorbringen in der Beschwerde (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin\nbeantragte in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 Abweisung der Beschwerde,\nsoweit darauf eingetreten werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich\nMehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin (act. G 14). Die Beschwerdeführerin\nverzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 16).\n\nB.c.\nAuf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe\nvom 3. Juli 2019 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung\nvom 13. August 2019 (act. G 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Als Adressatin\ndes angefochtenen Entscheids kommt der Beschwerdeführerin als Politische\nGemeinde die Beschwerdebefugnis nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP\nzu (vgl. M. Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, Zürich/St. Gallen 2013, N. 219 ff.). Auf die Beschwerde ist\nsomit einzutreten, soweit in den nachstehenden Erwägungen keine\nEintretenseinschränkung erfolgt.\n\n2.\n\n2.1.\nIn materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtmässigkeit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone C.__ (Umgrenzung\nder Zone S2 mit Anpassung entlang der D.__-Strasse) sowie von einzelnen\nBestimmungen des Reglements 2018 zu Recht verneinte. - Gemäss Art. 20 des\nBundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20,\nGSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden\nGrundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen\nEigentumsbeschränkungen fest (Abs. 1). Die Inhaber von Grundwasserfassungen\nmüssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen\ndurchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung\n(SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den\nGebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer\nGewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29\nAbs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen\nMassnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer\n2 GSchV, getroffen werden (lit. a).\n\nAnhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3\n(Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute\nBundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die\nKantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf\nhydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung\nder erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV).\nNamentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu\nerstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1\nerstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge,\nSickergräben, Stollen usw. (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 wird\ngemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV um Grundwasserfassungen und -\nanreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der\nZone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m\nbeträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen\nnachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch\nwenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a)\nund bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-\nGrundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone\nS2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage\nbeträgt (lit. b). Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie soll\ngewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen) ausreichend\nZeit für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung steht. Der Abstand vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}