1. Die Beschwerde wird gutheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 3'000 werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und je zu einem Viertel den Beschwerdegegnern 1 und 2 resp. 3 bis 7 auferlegt. Der die Beschwerdeführerin treffende Kostenanteil von CHF 1'500 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500 verrechnet. CHF 3'000 werden ihr zurückerstattet. Die Beschwerdegegner 1 und 2 resp. 3 bis 7 bezahlen je CHF 750. 3. Ausseramtliche Entschädigung werden nicht zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10