Der Beschwerdeführerin, welche ohnehin keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände gemacht hat, und den Beschwerdegegnern steht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten zu (vgl. dazu Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, sowie VerwGE B 2019/192 vom 24. Februar 2020 E. 5.2 und VerwGE B 2019/223 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1 je mit Hinweisen). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: