Der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenanteil von CHF 1'500 ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 3'000 wird ihr zurückerstattet. Die Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. 3 bis 7 bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 96bis VRP) den sie je treffenden Anteil von CHF 750.