(vgl. hierzu Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP und R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 10 zu Art. 95) – entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. 3 bis 7. Eine Entscheidgebühr von CHF 3‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenanteil von CHF 1'500 ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500 zu verrechnen.