33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG). Die Vorinstanz hat die Sache unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen erfolgten Grundstücksvereinigung und des Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Ausscheidung des Parkplatzes P5 neu zu entscheiden. 4. Dem Erfolgsprinzip – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5 mit Hinweisen) – und dem Verursacherprinzip – nachträgliches Vorbringen von Tatsachen, deren rechtzeitige Geltendmachung möglich und zumutbar gewesen wäre