Dadurch ist dem Verwaltungsgericht eine abschliessende materielle Beurteilung verwehrt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zurückzuweisen, welcher – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP) – die volle überprüfungsbefugnis, d.h. entgegen dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 Satz 1 VRP auch die Prüfung der Unangemessenheit (vgl. dazu Aemisegger/Haag, in: derselbe/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 Rz. 82-84 und 100) zusteht (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit.