Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1 hiervor), hat die Vorinstanz den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Beschwerdebeteiligten vom 20. März 2018 lediglich mit der Begründung aufgehoben, das Bauvorhaben überschreite die in der Wohnzone W2b maximal zulässige Ausnützungsziffer von 0.5. Ob die weiteren Rügen der Beschwerdegegner im Rekursverfahren zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids geführt hätten, liess die Vorinstanz offen, obgleich dies der beförderlichen Erledigung des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) zuwiderlaufen kann. Dadurch ist dem Verwaltungsgericht eine abschliessende materielle Beurteilung verwehrt.