vgl. dazu auch E. 5.3 des angefochtenen Entscheids, act. 11/3, S. 9). Selbst unter Einbezug der Bodenfläche des Abstellraums im Attikageschoss von 8 m2 (vgl. Plan Grundrisse/Schnitt A-A vom 6. Juli 2017, act. 18/7/1c) hält das vorliegend strittige Bauvorhaben mit einer anrechenbaren Geschossfläche von insgesamt 376.21 m2 (368.21 m2 + 8 m2) demnach die vorgeschriebene Ausnützungsziffer von 0.5, d.h. die sich daraus ergebende zulässige anrechenbare Geschossfläche von 465.57 m2, nach der Vereinigung der Grundstücke Nrn. 0002__, 0001__ und 0003__ zur Parzelle Nr. 0001__ sowie nach Abzug der für das Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 0000__ bereits beanspruchten Ausnützung ein.