61 Abs. 3 Satz 2 BauG) von 52.72 m2 hinzuzurechnen ist. Allein daraus resultiert für das vorliegend strittige Bauvorhaben eine maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche von 465.57 m2 ([878.42 m2 + 52.72 m2] x 0.5, vgl. dazu auch Beilage zur Verfügung des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 10. Mai 2010, act. 29/1, wonach für das ehemalige Grundstück Nr. 0002__ zusätzlich eine abgetretene Strassenfläche von 53.95 m2 anrechenbarer Parzellenfläche, d.h. 26.98 m2 [53.95 m2 x 0.5] anrechenbarer Geschossfläche, eingerechnet werden kann). Aus der Ausnützungszifferberechnung vom 6. Juli 2017 ergibt sich eine Summe aller anrechenbaren Geschossflächen von 368.21 m2 (147.69 m2 + 150.55