bei einer Summe aller anrechenbaren Geschossflächen von 684.79 m2 eine anrechenbare Parzellenfläche (Art. 61 Abs. 3 BauG) von 1'369.58 m2 (684.79 m2 : 0.5) beansprucht wurde. Danach verbleibt für das vorliegend strittige Bauprojekt auf der vereinigten Parzelle Nr. 0001__ eine anrechenbare Parzellenfläche von 878.42 m2 (2'248 m2 – 1'369.58 m2). Zudem besteht Einigkeit darüber, dass dazu gemäss der Ausnützungszifferberechnung im Plan Fassaden/Ausnützung vom 6. Juli 2017 (act. 18/7/1d) für das ehemalige Grundstück Nr. 0003__ eine abgetretene Strassenfläche (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BauG) von 52.72 m2 hinzuzurechnen ist.