3.3. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 nachvollziehbar dargetan hat, weist die vereinigte Parzelle Nr. 0001__ eine Gesamtfläche von 2'248 m2 auf (www.geoportal.ch). Aus ihrer Ausnützungsberechnung vom 18. Juli 2007 (act. 29/2), welche sie zusammen mit der Verfügung des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 10. Mai 2010 antragsgemäss (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 4. November 2019, act. 22, S. 4 f. Ziff. III/8.3) nachreichte, geht überdies hervor, dass für das Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 0000__ auf Parzelle Nr. 0001__ bei einer Summe aller anrechenbaren Geschossflächen von 684.79 m2 eine anrechenbare Parzellenfläche (Art.