auf jeden Fall eingehalten. Auf dem vereinigten Grundstück Nr. 0001__ verbleibe, selbst nach Abzug der für das vorliegend strittige Baugesuch sowie für den Bau des bestehenden Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 0001__ beanspruchten anrechenbaren Parzellenflächen, eine Ausnützungsreserve von 150.29 m2 (anrechenbarer Geschossfläche).