28, S. 1-3 Ziff. 1 f.), die daraus resultierende Überschreitung der in der Wohnzone W2b maximal zulässigen Ausnützungsziffer von 0.5 gemäss Art. 8 BauR könne mittels einer Auflage (Verkleinerung der Fensterfläche) beseitigt werden. Dieses Ansinnen ist mittlerweile allerdings dahingefallen, da sie mit Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 39) neu geltend macht, die massgebliche Ausnützungsziffer sei nach der Vereinigung der Grundstücke Nrn. 0002__, 0001__ und 0003__ zur Parzelle Nr. 0001__ auf jeden Fall eingehalten.