3. Nach Art. 8 des interkommunalen Baureglements der Politischen Gemeinden L.__, M.__, X.__, N.__ und O.__ (BauR) gilt für den fraglichen Baugrund, welcher in der Wohnzone W2b liegt, eine Ausnützungsziffer von 0.5. Indem im BauR die Ausnützungsziffer vorgesehen ist, ist ihre Definition im BauG abschliessend geregelt, insbesondere auch was als anrechenbare Geschossfläche gilt. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche (Art. 61 Abs. 1 BauG). Die Begriffe „anrechenbare Geschossfläche“ und „anrechenbare Parzellenfläche“ werden in Art.