79 Abs. 1 PBG) – mit Art. 173 Abs. 2 PBG vereinbar ist, wonach die Anwendung neuen Rechts vorbehalten bleibt, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht nicht beanstandet hat. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte