Die Vorinstanz führte in Erwägung 5.1 des angefochtenen Entscheids (act. 11/3, S. 8) demgemäss aus, dass auf das vorliegend strittige Baugesuch die Ausnützungsziffer im Sinne von Art. 61 BauG anwendbar bleibe, obgleich die Ausnützungsziffer im PBG abgeschafft wurde. Ob dieses Vorgehen – die Baumassenziffer (Art. 87 f. PBG) muss nicht zwingend anstelle der bisherigen Ausnützungsziffer eingeführt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 PBG) – mit Art.