III/1, 2a und 3, act. 45 Ziff. II/3 und 5) nicht einzutreten, soweit darin über die von der Vorinstanz beanstandete Überschreitung der Ausnützungsziffer, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde kritisierte, einzelne, von der Beschwerdeführerin nicht angefochtene Punkte beanstandet werden. Deswegen braucht auch auf die diesbezüglichen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte