Daran ändert nichts, dass sie beiläufig (S. 5 Ziff. 5) die Ausführungen der Vorinstanz zu weiteren Rügen der Beschwerdegegner erwähnte (vgl. dazu E. 8 [grosser Grenzabstand, S. 14-16], E. 9 [Erschliessung, S. 16-24], E. 10 [ausseramtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren, S. 25] des angefochtenen Entscheids), welche die Vorinstanz nicht abschliessend prüfte und welche nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids führten. Deshalb kann der Beschwerdeführerin – trotz gegenteiliger Auffassung der Beschwerdegegner 3 bis 7 (act.