Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 E. 1 und BGE 133 II 35 E. 2 je mit Hinweis). Die Vorinstanz hob den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Beschwerdebeteiligten vom 20. März 2018 (Beilage zu act. 18/1) einzig mit der Begründung auf, das Bauvorhaben überschreite die in der Wohnzone W2b maximal zulässige Ausnützungsziffer (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Entscheids, act. 11/3, S. 9-11). Folglich beschränkte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung auf diesen Gesichtspunkt. Daran ändert nichts, dass sie beiläufig (S. 5 Ziff.