Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 2. Juli 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit den Ergänzungen vom 23. Juli 2019 (act. 6), 5. September 2019 (act. 10 f.) und 12. September 2019 (act. 13 f.) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.