B. Am 6./10./13./19. Juli 2017 reichte die Q.__ AG ein drittes Gesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (drei Wohnungen mit Tiefgarage) auf Parzelle Nr. 0001__ (ehemals Parzelle Nr. 0003__) ein. Während der öffentlichen Auflage vom 28. Juli 2017 bis 10. August 2017 gingen drei Einsprachen ein, darunter zwei der genannten Nachbarn. Mit Entscheid vom 20. März 2018 wies der Gemeinderat X.__ die Einsprachen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht und teilweise auch in privatrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) kostenfällig ab und bewilligte das Bauvorhaben (act. 18/7/1, 4, act. 18/8/4-6). Dagegen rekurrierten A.__ und B.__