Entscheid Verwaltungsgericht, 22.04.2020 Baurecht, Baubewilligung, Abweichung vom Novenverbot, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 110 BGG, Art. 61 Abs. 3 VRP, Art. 61 BauG. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde war zu berücksichtigen, dass zwei Grundstücke während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit dem Baugrundstück vereinigt wurden, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führte (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/140). Entscheid vom 22. April 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte Q.__ AG, Beschwerdeführerin, gegen