{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-140_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7639&type=1563347022&cHash=69f9fabe72c4ea7c7dae4088de42c06c", "Checksum": "55cdc86e13b42f4bfa1c29de0f6c9e19"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:39", "Checksum": "d95f737df0271210c89ab6f906d353e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140\n\n3.3.\nWie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 nachvollziehbar\ndargetan hat, weist die vereinigte Parzelle Nr. 0001__ eine Gesamtfläche von 2'248 m2\nauf (www.geoportal.ch). Aus ihrer Ausnützungsberechnung vom 18. Juli 2007\n(act. 29/2), welche sie zusammen mit der Verfügung des Rates der\nBeschwerdebeteiligten vom 10. Mai 2010 antragsgemäss (vgl. Stellungnahme der\nBeschwerdegegner 1 und 2 vom 4. November 2019, act. 22, S. 4 f. Ziff. III/8.3)\nnachreichte, geht überdies hervor, dass für das Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 0000__\nauf Parzelle Nr. 0001__ bei einer Summe aller anrechenbaren Geschossflächen von\n684.79 m2 eine anrechenbare Parzellenfläche (Art. 61 Abs. 3 BauG) von 1'369.58 m2\n(684.79 m2 : 0.5) beansprucht wurde. Danach verbleibt für das vorliegend strittige\nBauprojekt auf der vereinigten Parzelle Nr. 0001__ eine anrechenbare Parzellenfläche\nvon 878.42 m2 (2'248 m2 – 1'369.58 m2). Zudem besteht Einigkeit darüber, dass dazu\ngemäss der Ausnützungszifferberechnung im Plan Fassaden/Ausnützung vom\n6. Juli 2017 (act. 18/7/1d) für das ehemalige Grundstück Nr. 0003__ eine abgetretene\nStrassenfläche (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BauG) von 52.72 m2 hinzuzurechnen ist. Allein\ndaraus resultiert für das vorliegend strittige Bauvorhaben eine maximal zulässige\nanrechenbare Geschossfläche von 465.57 m2 ([878.42 m2 + 52.72 m2] x 0.5, vgl. dazu\nauch Beilage zur Verfügung des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 10. Mai 2010,\nact. 29/1, wonach für das ehemalige Grundstück Nr. 0002__ zusätzlich eine\nabgetretene Strassenfläche von 53.95 m2 anrechenbarer Parzellenfläche, d.h. 26.98 m2\n[53.95 m2 x 0.5] anrechenbarer Geschossfläche, eingerechnet werden kann). Aus der\nAusnützungszifferberechnung vom 6. Juli 2017 ergibt sich eine Summe aller\nanrechenbaren Geschossflächen von 368.21 m2 (147.69 m2 + 150.55 m2 + 69.97 m2,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvgl. dazu auch E. 5.3 des angefochtenen Entscheids, act. 11/3, S. 9). Selbst unter\nEinbezug der Bodenfläche des Abstellraums im Attikageschoss von 8 m2 (vgl. Plan\nGrundrisse/Schnitt A-A vom 6. Juli 2017, act. 18/7/1c) hält das vorliegend strittige\nBauvorhaben mit einer anrechenbaren Geschossfläche von insgesamt 376.21 m2\n(368.21 m2 + 8 m2) demnach die vorgeschriebene Ausnützungsziffer von 0.5, d.h. die\nsich daraus ergebende zulässige anrechenbare Geschossfläche von 465.57 m2, nach\nder Vereinigung der Grundstücke Nrn. 0002__, 0001__ und 0003__ zur Parzelle\nNr. 0001__ sowie nach Abzug der für das Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 0000__ bereits\nbeanspruchten Ausnützung ein. Es verbleibt eine Reserve von mindestens 89.36 m2\nbzw. unter Berücksichtigung der für das ehemalige Grundstück Nr. 0002__\nabgetretenen Strassenfläche ein solche von maximal 116.34 m2 (89.36 m2 + 26.98 m2)\nanrechenbarer Geschossfläche.\n\nWie bereits ausgeführt (vgl. E. 1 hiervor), hat die Vorinstanz den Baubewilligungs- und\nEinspracheentscheid der Beschwerdebeteiligten vom 20. März 2018 lediglich mit der\nBegründung aufgehoben, das Bauvorhaben überschreite die in der Wohnzone W2b\nmaximal zulässige Ausnützungsziffer von 0.5. Ob die weiteren Rügen der\nBeschwerdegegner im Rekursverfahren zur Aufhebung des erstinstanzlichen\nEntscheids geführt hätten, liess die Vorinstanz offen, obgleich dies der beförderlichen\nErledigung des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) zuwiderlaufen kann. Dadurch ist dem\nVerwaltungsgericht eine abschliessende materielle Beurteilung verwehrt. Die\nBeschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die\nAngelegenheit ist gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an die\nVorinstanz zurückzuweisen, welcher – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht (Art. 61\nAbs. 1 und 2 VRP) – die volle überprüfungsbefugnis, d.h. entgegen dem Wortlaut von\nArt. 46 Abs. 2 Satz 1 VRP auch die Prüfung der Unangemessenheit (vgl. dazu\nAemisegger/Haag, in: derselbe/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:\nBaubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 Rz. 82-84 und 100)\nzusteht (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung,\nRaumplanungsgesetz; SR 700, RPG). Die Vorinstanz hat die Sache unter\nBerücksichtigung der zwischenzeitlichen erfolgten Grundstücksvereinigung und des\nVerzichts der Beschwerdeführerin auf die Ausscheidung des Parkplatzes P5 neu zu\nentscheiden.\n\n4.\nDem Erfolgsprinzip – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit noch offenem\nAusgang (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018\nE. 5 mit Hinweisen) – und dem Verursacherprinzip – nachträgliches Vorbringen von\nTatsachen, deren rechtzeitige Geltendmachung möglich und zumutbar gewesen wäre\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(vgl. hierzu Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP und R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/\nCavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.\nGallen 2020, N 10 zu Art. 95) – entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu je einem\nViertel zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. 3 bis 7. Eine Entscheidgebühr\nvon CHF 3‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung;\nsGS 941.12, GKV). Der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenanteil von CHF 1'500\nist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500 zu verrechnen. Der\nRestbetrag von CHF 3'000 wird ihr zurückerstattet. Die Beschwerdegegner 1 und 2\nbzw. 3 bis 7 bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 96bis VRP) den sie je\ntreffenden Anteil von CHF 750.\n\n"}