{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-140_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7639&type=1563347022&cHash=69f9fabe72c4ea7c7dae4088de42c06c", "Checksum": "55cdc86e13b42f4bfa1c29de0f6c9e19"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:39", "Checksum": "d95f737df0271210c89ab6f906d353e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.04.2020 B 2019/140\n\nDie Anwendung \"neuen Rechts\" (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) setzt allerdings gemäss der\nPraxis im Kanton St. Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen\nRahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und\nEntwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie\nKreisschreiben des Baudepartements, Übergangsrechtliche Bestimmungen im\nPlanungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der\nBeschwerdebeteiligten (BauR) mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an\ndas neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher praxisgemäss\nvorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu\nAnhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist das bis\n30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das\nöffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom\n1. Januar 2015) heranzuziehen.\n\nDie Vorinstanz führte in Erwägung 5.1 des angefochtenen Entscheids (act. 11/3, S. 8)\ndemgemäss aus, dass auf das vorliegend strittige Baugesuch die Ausnützungsziffer im\nSinne von Art. 61 BauG anwendbar bleibe, obgleich die Ausnützungsziffer im PBG\nabgeschafft wurde. Ob dieses Vorgehen – die Baumassenziffer (Art. 87 f. PBG) muss\nnicht zwingend anstelle der bisherigen Ausnützungsziffer eingeführt werden (vgl. Art. 79\nAbs. 1 PBG) – mit Art. 173 Abs. 2 PBG vereinbar ist, wonach die Anwendung neuen\nRechts vorbehalten bleibt, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist, kann im\nvorliegenden Fall offenbleiben, da die Beschwerdeführerin den angefochtenen\nEntscheid in dieser Hinsicht nicht beanstandet hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\nNach Art. 8 des interkommunalen Baureglements der Politischen Gemeinden L.__,\nM.__, X.__, N.__ und O.__ (BauR) gilt für den fraglichen Baugrund, welcher in der\nWohnzone W2b liegt, eine Ausnützungsziffer von 0.5. Indem im BauR die\nAusnützungsziffer vorgesehen ist, ist ihre Definition im BauG abschliessend geregelt,\ninsbesondere auch was als anrechenbare Geschossfläche gilt. Die Ausnützungsziffer\nist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur\nanrechenbaren Parzellenfläche (Art. 61 Abs. 1 BauG). Die Begriffe „anrechenbare\nGeschossfläche“ und „anrechenbare Parzellenfläche“ werden in Art. 61 Abs. 2 und\n3 BauG näher umschrieben (vgl. dazu VerwGE B 2018/206 vom 13. Mai 2019 E. 2.1,\nVerwGE B 2016/93 vom 14. Dezember 2017 E. 4.1 und VerwGE B 2015/14 vom\n20. Januar 2017 E. 13.2 je mit Hinweis[en]).\n\n3.1.\nDie Beschwerdeführerin hat ausdrücklich anerkannt (act. 10, S. 3 f. Ziff. 3.2), dass der\nAbstellraum im Attikageschoss (vgl. Plan Grundrisse/Schnitt A-A vom 6. Juli 2017,\nact. 18/7/1c) gemäss der Vorinstanz (vgl. E. 5.6.2 des angefochtenen Entscheids,\nact. 11/3, S. 10 f.) zur anrechenbaren Geschossfläche im Sinne von Art. 61 Abs. 1\nSatz 1 BauG zählt. Anfänglich stellte sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren\nindessen auf den Standpunkt (act. 10, S. 4 f. Ziff. 4, act. 28, S. 1-3 Ziff. 1 f.), die daraus\nresultierende Überschreitung der in der Wohnzone W2b maximal zulässigen\nAusnützungsziffer von 0.5 gemäss Art. 8 BauR könne mittels einer Auflage\n(Verkleinerung der Fensterfläche) beseitigt werden. Dieses Ansinnen ist mittlerweile\nallerdings dahingefallen, da sie mit Eingabe vom 14. Januar 2020 (act. 39) neu geltend\nmacht, die massgebliche Ausnützungsziffer sei nach der Vereinigung der Grundstücke\nNrn. 0002__, 0001__ und 0003__ zur Parzelle Nr. 0001__ auf jeden Fall eingehalten. Auf\ndem vereinigten Grundstück Nr. 0001__ verbleibe, selbst nach Abzug der für das\nvorliegend strittige Baugesuch sowie für den Bau des bestehenden\nMehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 0001__ beanspruchten anrechenbaren\nParzellenflächen, eine Ausnützungsreserve von 150.29 m2 (anrechenbarer\nGeschossfläche).\n\n3.2.\nDas Verwaltungsgericht hat in Abweichung des in Art. 61 Abs. 3 VRP statuierten\nNovenverbots echte Noven zu berücksichtigen, falls die Vorinstanz des\nVerwaltungsgerichts, wie hier, keine richterliche Behörde ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 der\nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR\n0.101, EMRK, Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSR 101, BV, und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht,\nBundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, sowie VerwGE B 2015/6 vom\n23. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2\nmit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_980/2016 vom 7. März 2017).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 35 Ziff. 3, act. 46) und\nder Beschwerdegegner 3 bis 7 (act. 45 Ziff. II/2, 4 und 6) ist damit bei der Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf die\nim Baugesuch vom 6./10./13./19. Juli 2017 ursprünglich vorgesehene Ausscheidung\ndes oberirdischen Parkplatzes P5 (vgl. Plan Grundrisse/Schnitt A-A vom 6. Juli 2017,\nact. 18/7/1c) verzichtet hat (act. 28, S. 4 Ziff. 2.3) und die Grundstücke Nrn. 0002__,\n0001__ und 0003__ per 13. Februar 2020 zu Grundstück Nr. 0001__ vereinigt\n(Art. 974b ZGB) wurden (Beilage zu act. 39).\n\n"}