2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4