Der Beschwerdeführer hat in seiner amtlichen Funktion obsiegt und ist deshalb nicht ausseramtlich zu entschädigen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 829 ff.). Beide haben auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdegegnerin bezahlt amtliche Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von CHF 800 und von CHF 1'500. Der von ihr im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 wird angerechnet.