1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 1‘500) und vor der Verwaltungsrekurskommission (CHF 800) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 ist anzurechnen.