B. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 27. September 2016 gut, soweit sie darauf eintrat, und hob den Einspracheentscheid vom 9. März 2016 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2015 auf. Die gegen diesen Entscheid vom kantonalen Steueramt erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 ab. Mit Urteil 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die vom kantonalen Steueramt erhobene Beschwerde gut, hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und bestätigte den Einspracheentscheid vom 9. März