4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der N-Ausweis zu Recht nicht an die Aufenthaltsdauer angerechnet worden ist. Damit verfügen die Beschwerdeführer mit der Aufenthaltsbewilligung B erst seit dem 12. April 2011 einen für die formellen Einbürgerungsvoraussetzungen massgeblichen Aufenthaltstitel. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführer die zehnjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt haben und dass daher die Beschwerdegegnerin auf das Einbürgerungsgesuch denn auch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. (...)