Vorliegend steht indes fest, dass die Tochter, welche bei der Gesuchseinreichung zwar bereits das 8. Altersjahr vollendet hatte, kein eigenständiges Gesuch gestellt hat, sondern lediglich gestützt auf Art. 30 BüG bzw. Art. 11 Abs. 1 BRG in das Einbürgerungsverfahren der Eltern miteinbezogen wurde.