Zwar geniessen Kinder und Jugendliche gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BüG eine gewisse Privilegierung, indem für die Berechnung der Aufenthaltsdauer die Zeit, während welcher die sich um das Bürgerrecht bewerbende Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet wird. Diese Bestimmung rechtfertigt es jedoch nicht, die Eltern eines Kindes, welches gestützt darauf die zitierte formelle Voraussetzung der zehnjährigen Aufenthaltsdauer erfüllt, ebenfalls von der Anforderung der zehnjährigen Aufenthaltsdauer zu entbinden. Den Kindern steht dagegen die Möglichkeit offen, sich bei gegebenen Voraussetzungen eigenständig um eine Einbürgerung zu bemühen.