Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 3 KRK sind zutreffend, weshalb anstelle von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. E. 5.4.1 des angefochtenen Entscheids). Zwar geniessen Kinder und Jugendliche gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BüG eine gewisse Privilegierung, indem für die Berechnung der Aufenthaltsdauer die Zeit, während welcher die sich um das Bürgerrecht bewerbende Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet wird.