3.3.3. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention, KRK), indem das Prinzip des Kindeswohlvorrangs in allen Verfahren gelte. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte