Insofern ist auf die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren erhobenen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführer die Einholung der Asylakten beantragten, ist dieser Antrag abzuweisen. Vorliegend stellt sich primär die Frage der Auslegung einer die Voraussetzungen für die Erteilung des Bürgerecht betreffenden Gesetzesbestimmung. Inwiefern Sachumstände aus dem Asylverfahren hierfür dienlich sein sollen, ist nicht ersichtlich.