Angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums kann vorliegend nicht gesagt werden, es entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung, bei der Berechnung der Wohnsitzdauer die Art des Anwesenheitsrechts zu berücksichtigen. Im Übrigen wären angebliche Fehlleistungen der Asylorgane vor jenen Behörden geltend zu machen. Im Verfahren vor den für die Einbürgerung zuständigen Behörden können solche Vorbringen jedoch nicht gehört werden. Dies scheinen im Übrigen auch die Beschwerdeführer erkannt zu haben (vgl. act. 1 III.2). Insofern ist auf die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren erhobenen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.