Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) sind verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums kann vorliegend nicht gesagt werden, es entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung, bei der Berechnung der Wohnsitzdauer die Art des Anwesenheitsrechts zu berücksichtigen.