3.3.2. Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, es liege ein Verstoss gegen den Rechtsgleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV vor, wenn anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus allesamt im Einbürgerungsverfahren gleichbehandelt würden, unabhängig davon, ob das Asylverfahren übermässig lange gedauert habe oder ob eine Person innerhalb angemessener Frist einen (positiven) Asylentscheid und damit einen B-Ausweis erhalte.