Das schweizerische Recht sieht denn auch in Bezug auf das Aufenthaltsrecht keine einheitliche Behandlung von Ausländern vor, sondern eine klare Kategorisierung. In Art. 34 FK ist nur der Minimalstandard (explizit erwähnt bspw. herabgesetzte Verfahrenskosten, beschleunigte Verfahren, etc.) nach dem allgemeinen völkerrechtlichen Fremdenrecht angesprochen. Dieser Minimalstandard umfasst gemäss der Lehre ferner