3.3. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an diesem Ergebnis – wie nachstehend kurz aufzuzeigen ist – nichts zu ändern. 3.3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, gemäss Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30, FK [Flüchtlingskonvention]) hätten die Vertragsstaaten die Einbürgerung von Flüchtlingen zu erleichtern. Die von der Vorinstanz vertretene Auslegung stelle eine unzulässige Erschwerung der Einbürgerung von Flüchtlingen mit Asylstatus dar und verletze damit die Flüchtlingskonvention.