Der Aufenthalt eines Asylsuchenden in der Schweiz mit einem Ausweis N kann demgegenüber nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden (vgl. Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 9 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Gesetzesmaterialien die Sichtweise, dass für die Berechnung der Aufenthaltsdauer der N-Ausweis nicht zu berücksichtigen sei, bestätigen würden, ist demnach nicht zu beanstanden. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte