BBl 2010 2860). Das SEM hält in seiner Weisung zum Bürgerrecht daher denn auch entsprechend fest, dass die Liste in Art. 33 BüG abschliessend zu verstehen sei. Dabei gelten die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) sowie die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte als Arten der zugelassenen Aufenthaltsstatus. Der Aufenthalt eines Asylsuchenden in der Schweiz mit einem Ausweis N kann demgegenüber nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden (vgl. Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 9 f.).