Damit bleiben namentlich Asylsuchende (N-Bewilligung) oder vorläufig aufgenommene Personen (F-Bewilligung) vom Einbürgerungsverfahren ausgeschlossen, da ihrem Aufenthaltsrecht nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit und Stabilität zukommt (BBl 2010 2836). Zu Art. 33 BüG hält die Botschaft fest, dass der Aufenthalt aufgrund eines Asylverfahrens (Ausweis N) nicht anzurechnen sei, verbunden mit dem Hinweis auf die Regelung im Ausländergesetz, wonach Aufenthalte im Rahmen eines Asylverfahrens nicht an die Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung angerechnet würden (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG; BBl 2010 2860).